Welche Rolle spielt das Stadtwerk beim Energy Sharing nach § 42c EnWG?
Stand: 31. Juli 2026
Kurzantwort: Ein Stadtwerk ist nach § 42c EnWG zu nichts verpflichtet. Gleichzeitig kommt kaum eine Energy-Sharing-Community ohne einen etablierten Marktpartner in Betrieb. Von den vier denkbaren Rollen ist eine rechtlich ungeklärt (Anlagenbetreiber), eine liegt beim Messstellenbetreiber, und zwei sind wirtschaftlich interessant: Dienstleister nach § 42c Abs. 5 und Lieferant des ergänzenden Strombezugs. Die erste hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen — einschließlich einer Ausnahmeregelung, die genau auf gewerbliche Anbieter zugeschnitten ist.
1. Wer ist verpflichtet? Fast niemand.
Das ist der Ausgangspunkt, an dem viele Diskussionen scheitern, weil er kontraintuitiv ist.
Der Verteilnetzbetreiber muss nach § 42c Abs. 4 EnWG sicherstellen, dass die gemeinsame Nutzung möglich ist — ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des eigenen Bilanzierungsgebietes, ab dem 1. Juni 2028 zusätzlich im Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers derselben Regelzone. Die Bundesnetzagentur hat in der Mitteilung Nr. 73 vom 7. Juli 2026 (Beschlusskammer 6, Az. BK6-06-009) dargelegt, dass die gemeinsame Nutzung innerhalb der bestehenden Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung umgesetzt werden kann und darüber hinausgehende Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber aus § 42c EnWG nicht folgen. Die Aufgaben des Netzbetreibers bleiben damit die bekannten: Netzanschluss, Netznutzung, Messwertbereitstellung, Marktkommunikation.
Der Lieferant ist nach dieser Auslegung ebenfalls nicht verpflichtet, ein Energy-Sharing-Dienstleistungspaket anzubieten. Bietet der bisherige Lieferant die erforderlichen Leistungen nicht an, bleibt der Community nur der Wechsel zu einem Anbieter, der sie anbietet.
Verpflichtet ist der Anlagenbetreiber — und zwar gegenüber seinen Abnehmern. Genau daraus entsteht der Bedarf, den ein Stadtwerk bedienen kann.
2. Vier mögliche Rollen im Überblick
| Rolle | Rechtsgrundlage | Für ein Stadtwerk |
|---|---|---|
| Anlagenbetreiber der geteilten Anlage | § 42c Abs. 1 Nr. 1 | Rechtlich ungeklärt (siehe Abschnitt 3) |
| Dienstleister für die Community | § 42c Abs. 5 | Ausdrücklich vorgesehen — der wirtschaftliche Kern |
| Lieferant des ergänzenden Strombezugs | § 42c Abs. 6 | Möglich, aber ohne Exklusivität |
| Messstellenbetreiber | MsbG | Nur, soweit das Stadtwerk ohnehin grundzuständiger oder wettbewerblicher MSB ist |
3. Kann ein Stadtwerk selbst Anlagenbetreiber sein? Eine offene Frage
Diese Frage wird häufig gestellt und selten sauber beantwortet. Es sind zwei Hürden zu prüfen, und die zweite ist die entscheidende.
Erste Hürde — die Trägerstruktur (§ 42c Abs. 1 Nr. 1). Betreiber kann eine natürliche Person sein oder eine rechtsfähige Personengesellschaft bzw. juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Eine Stadtwerke-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Kommune ist, scheitert an dieser Voraussetzung nicht zwingend.
Zweite Hürde — der Zweck des Anlagenbetriebs (§ 42c Abs. 1 Nr. 5). Der Betrieb der Anlage darf weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers dienen. Auf den ersten Blick scheint damit jede Stadtwerke-Gesellschaft ausgeschlossen — ihr Anlagenbetrieb ist gewerblich. Der Wortlaut enthält jedoch eine Besonderheit: Wird die Anlage durch eine juristische Person betrieben, ist auf die Tätigkeit der Gesellschafter oder Mitglieder abzustellen, nicht auf die der Gesellschaft selbst. Bei einer Stadtwerke-GmbH mit der Kommune als Gesellschafterin stellt sich damit die Frage, ob die Tätigkeit einer Gebietskörperschaft „überwiegend gewerblich“ ist — eine Frage, zu der es bislang weder eine Festlegung noch Rechtsprechung gibt.
Hinzu kommt § 42c Abs. 2: Unternehmen sind nur dann Letztverbraucher im Sinne der Vorschrift, wenn es sich um Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG handelt.
Ob ein Stadtwerk selbst Anlagenbetreiber sein kann, ist damit eine offene Auslegungsfrage — wer diesen Weg ernsthaft erwägt, braucht eine individuelle rechtliche Prüfung. Praktisch entscheidender ist ein anderer Punkt: Der Gesetzgeber hat für diese Konstellation gar keinen Bedarf geschaffen, denn genau die beiden Schranken, an denen die Betreiberrolle hängt, werden für den Dienstleister ausdrücklich aufgehoben.
4. Die Rolle, die der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat
§ 42c Abs. 5 Satz 1 EnWG berechtigt den Anlagenbetreiber, einen Dritten mit einer oder mehreren der folgenden Dienstleistungen zu beauftragen:
- Dienstleistungen zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus dem Netzzugang nach § 20 EnWG und den auf Grundlage des § 20 Abs. 3 erlassenen Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben — insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Betreibern von Energieversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Flexibilitätsdienstleistungen, deren zwischengespeicherte Energie ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt und die Gegenstand des Vertrages nach Absatz 3 sind
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge nach Absatz 3, einschließlich der Abrechnung gegenüber den Abnehmern
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Installation und Betrieb der Anlage, einschließlich Messung und Wartung
Entscheidend ist der Satz, der auf diese Aufzählung folgt:
„Für den Dritten nach Satz 1 findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 keine Anwendung.“
Damit gelten für den Dienstleister weder die Beschränkung auf nicht-gewerbliche Tätigkeit noch die KMU-Begrenzung. Es handelt sich also nicht um eine Rolle, die geduldet wird, weil das Gesetz sie nicht verbietet — sondern um eine Rolle, die der Gesetzgeber ausdrücklich für gewerbliche Anbieter jeder Größe geöffnet hat. Für ein Stadtwerk ist das die rechtlich sauberste und wirtschaftlich tragfähigste Position im gesamten Modell.
5. Was in dieser Rolle praktisch zu leisten ist
Die Aufzählung in Absatz 5 ist abstrakt formuliert. Übersetzt in Betriebsabläufe geht es im Kern um vier Blöcke:
Vertragswerk. Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung muss nach § 42c Abs. 3 mindestens den Umfang der Nutzung, einen Aufteilungsschlüssel und die Frage einer entgeltlichen Gegenleistung in Cent pro Kilowattstunde regeln. Dazu kommt die Pflichtinformation nach Absatz 6 in Textform — nachweisbar dokumentiert, vor Vertragsschluss.
Messwerte. § 42c Abs. 1 Nr. 6 und 7 verlangen an jeder belieferten Verbrauchsstelle und an der Erzeugungsanlage eine Zählerstandsgangmessung nach § 2 S. 1 Nr. 27 MsbG oder eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung. Ohne diese Datenbasis ist eine Community nicht betreibbar.
Zuordnung. Die erzeugte Menge muss je Viertelstunde nach dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel auf die Abnehmer verteilt und gegen deren tatsächlichen Verbrauch abgeglichen werden. Was in einer Viertelstunde nicht innerhalb der Community genutzt wird, ist keine geteilte Menge; was über die Zuteilung hinaus verbraucht wird, ist ergänzender Strombezug. Diese Trennung entsteht rechnerisch je Zeitscheibe, nicht am Monatsende.
Abrechnung und Abstimmung. Aus der Zuordnung entstehen die Abrechnungspositionen gegenüber den Abnehmern sowie die Übergaben an die bestehenden Prozesse der Bilanzierung und Marktkommunikation. Die Mitteilung Nr. 73 nennt als Maßstäbe ausdrücklich Markttransparenz, Bilanzkreistreue, diskriminierungsfreie Prozessabwicklung und Anschlussfähigkeit an die bestehenden Festlegungen zur Marktkommunikation.
6. Die zweite Rolle: ergänzender Strombezug — mit einer Grenze
§ 42c Abs. 6 stellt klar, dass der Anlagenbetreiber nicht verpflichtet ist, die umfassende Versorgung der Abnehmer sicherzustellen. Eine PV-Anlage deckt den Bedarf weder vollständig noch jederzeit; die Differenz muss anderweitig beschafft werden. Für ein Stadtwerk mit Vertriebsgeschäft ist das der naheliegende zweite Ertragsstrang.
Diese Rolle hat allerdings eine ausdrückliche Grenze, die man kennen sollte, bevor man ein Geschäftsmodell darauf aufbaut:
„Das Recht des Abnehmers, für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in der Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung nicht eingeschränkt werden.“
Eine Kopplung „Teilnahme an der Community nur mit unserem Reststromvertrag“ ist damit unzulässig. Wer die Abnehmer als Kunden gewinnen will, muss es über das Angebot tun. Der Betreiber ist zudem verpflichtet, die Abnehmer vorab in Textform darauf hinzuweisen, dass die Anlage den Bedarf nicht vollständig decken kann, dass ergänzender Strombezug erforderlich ist und dass dessen Kosten über den durchschnittlichen Kosten eines Vollversorgungsvertrages liegen können.
7. Ab wann — und für welche Communities?
Zeitlich gilt der Stufenplan nach § 42c Abs. 4: seit dem 1. Juni 2026 innerhalb eines Bilanzierungsgebietes, ab dem 1. Juni 2028 zusätzlich in direkt angrenzende Bilanzierungsgebiete derselben Regelzone.
Nach Anlagengröße differenziert § 42c Abs. 7: Die §§ 5 und 40 bis 42 EnWG sind nicht anzuwenden, wenn die von einem Haushaltskunden betriebene Anlage 30 kW installierte Leistung nicht übersteigt — oder, im Mehrparteienhaus bei Betrieb durch einen oder mehrere im selben Gebäude wohnende Haushaltskunden, 100 kW nicht übersteigt. Oberhalb dieser Schwellen greifen die genannten Pflichten in vollem Umfang. Das ist der Punkt, an dem eine Community ohne professionellen Partner in der Praxis nicht mehr auskommt.
Der praktische Engpass ist jedoch ein anderer: die Messtechnik. Die Viertelstundenanforderung aus § 42c Abs. 1 Nr. 6 und 7 setzt in der Breite ein intelligentes Messsystem voraus. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 lag die bundesweite iMSys-Quote nach Erhebung der Bundesnetzagentur bei rund 5,5 Prozent aller Messlokationen. In der Quotenerhebung zu den Pflichteinbaufällen — Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh sowie steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG — lag der Wert dagegen bei 23,3 Prozent.
Für die Planung ist die zweite Zahl die relevantere, denn die Pflichteinbaugruppe und die typische Energy-Sharing-Zielgruppe überschneiden sich deutlich: Wärmepumpen und Wallboxen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG und damit Teil dieser Gruppe. Betreiber neuer PV-Anlagen über 7 kW unterliegen nach dem Messstellenbetriebsgesetz ebenfalls dem Pflichteinbau, sind in der genannten Quotenerhebung allerdings nicht enthalten. Eine Community-Planung sollte den Messstellenstatus der Kandidaten in jedem Fall früh erheben — er entscheidet über die Teilnahmefähigkeit, nicht über die Teilnahmebereitschaft.
8. Ein Hinweis zur Entflechtung
Gehört zum Konzern auch der Verteilnetzbetreiber, ist die Rollentrennung mitzudenken. Die Dienstleisterrolle nach § 42c Abs. 5 ist eine Wettbewerbstätigkeit und daher der Vertriebs-, nicht der Netzsphäre zuzuordnen. Relevant sind insbesondere die Vorgaben zur informatorischen Entflechtung nach § 6a EnWG: Daten, die dem Netzbetreiber aus seiner Netztätigkeit zufließen, dürfen nicht diskriminierend an die eigene Vertriebssphäre weitergegeben werden.
Zu beachten ist außerdem, dass die Pflichten zur rechtlichen Entflechtung (§ 7 EnWG) und zur operationellen Entflechtung (§ 7a EnWG) jeweils nicht für vertikal integrierte Unternehmen gelten, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind — die Vorgaben zur informatorischen Entflechtung und zum diskriminierungsfreien Netzbetrieb bleiben davon jedoch unberührt. Die konkrete Ausgestaltung ist eine Frage des Einzelfalls und gehört in die Abstimmung mit der eigenen Rechtsabteilung.
Häufige Fragen
Muss unser Stadtwerk beim Energy Sharing mitmachen?
Nein. Aus § 42c EnWG folgt für Lieferanten keine Pflicht, ein Energy-Sharing-Dienstleistungspaket anzubieten. Die Entscheidung ist unternehmerisch, nicht regulatorisch.
Kann unser Stadtwerk selbst Betreiber der geteilten Anlage sein?
Das ist rechtlich ungeklärt. § 42c Abs. 1 Nr. 5 verlangt, dass der Anlagenbetrieb nicht überwiegend gewerblich erfolgt — stellt bei juristischen Personen aber auf die Tätigkeit der Gesellschafter ab, nicht auf die der Gesellschaft. Für den beauftragten Dritten nach Absatz 5 gilt diese Einschränkung dagegen ausdrücklich nicht; auf diese Rolle kommt es praktisch an.
Können wir die Community verpflichten, den Reststrom bei uns zu beziehen?
Nein. § 42c Abs. 6 Satz 3 untersagt eine solche Einschränkung in der Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung ausdrücklich.
Dürfen wir mehrere der Dienstleistungen nach Absatz 5 gleichzeitig übernehmen?
Ja. Der Wortlaut spricht von „einer oder mehreren der folgenden Dienstleistungen“. Eine Beschränkung auf eine einzelne Leistung besteht nicht.
Brauchen alle Teilnehmer ein intelligentes Messsystem?
An jeder belieferten Verbrauchsstelle und an der Erzeugungsanlage ist nach § 42c Abs. 1 Nr. 6 und 7 eine Zählerstandsgangmessung nach § 2 S. 1 Nr. 27 MsbG oder eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erforderlich. In der Breite bedeutet das ein intelligentes Messsystem.
Was passiert 2028?
Ab dem 1. Juni 2028 muss die gemeinsame Nutzung auch in das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers derselben Regelzone möglich sein; der angrenzende Netzbetreiber ist zur Mitwirkung im erforderlichen Umfang verpflichtet.
Stand: 31. Juli 2026. Dieser Beitrag gibt den Diskussionsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen: § 42c EnWG (Fassung Stand Redaktionsschluss) · Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6, Mitteilung Nr. 73, Az. BK6-06-009, 7. Juli 2026 · Bundesnetzagentur, Erhebung zum Smart-Meter-Rollout, Stichtag 31. Dezember 2025 · §§ 6a, 7, 7a EnWG · § 2 S. 1 Nr. 27 MsbG