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Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur: Was sie für Stadtwerke und Lieferanten bedeutet

Stand: 18. Juli 2026 · Az. BK6-06-009

Was ist passiert?

Am 7. Juli 2026 hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur die Mitteilung Nr. 73 (Az. BK6-06-009) veröffentlicht — und damit die zentrale offene Frage der § 42c-Umsetzung beantwortet: Wie wird Energy Sharing bilanziell und prozessual abgewickelt? Die Antwort ist eindeutig: innerhalb der bestehenden Lieferanten- und Bilanzkreissystematik, über das sogenannte Dienstleistungsmodell. Ein Sondermodell außerhalb der etablierten Marktprozesse ist nicht vorgesehen.

Die drei Kernaussagen

Erstens: Jede Einspeisung und jede Entnahme über das öffentliche Netz muss vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet sein — auch beim Energy Sharing. Die geteilten Strommengen laufen als Lieferung über den Bilanzkreis des Sharing-Lieferanten bzw. seines Dienstleisters.

Zweitens: Das Dienstleistungsmodell ist der vorgesehene Weg. Der Betreiber der Erzeugungsanlage ist rechtlich Sharing-Lieferant; die Abwicklung — viertelstündliche Zuordnung, Aufteilung, Abrechnung, Marktkommunikation — kann er an einen Dienstleister übertragen. Die Bundesnetzagentur verweist Interessenten ausdrücklich auf diese Möglichkeit.

Drittens — und das ist der entscheidende Punkt: Niemand ist verpflichtet, diese Dienstleistung anzubieten. Für Netzbetreiber bestehen nach der Mitteilung keine weiteren Umsetzungserfordernisse; Lieferanten sind ausdrücklich nicht verpflichtet, Energy-Sharing-Pakete anzubieten. Es entsteht eine bemerkenswerte Konstellation: Letztverbraucher können Energy Sharing seit Juni 2026 rechtlich nutzen — aber es gibt keinen Akteur, der es ihnen anbieten muss.

Was bedeutet das für Stadtwerke?

Kurzfristig: Entwarnung. Wer befürchtet hat, zum 1. Juni 2026 neue Pflichtprozesse aufbauen zu müssen, kann diese Sorge ablegen. Mittelfristig entsteht jedoch eine strategische Frage, die wichtiger ist als jede Pflicht: Wenn Energiegemeinschaften in Ihrem Netzgebiet einen Anbieter für die Abwicklung suchen — wer wird das sein?

Energy Sharing ersetzt die Vollversorgung nicht; die geteilten Mengen decken nur einen Teil des Bedarfs, der Rest läuft über einen ergänzenden Reststromvertrag. Das heißt aber auch: Wer einer Gemeinschaft das Energy-Sharing-Paket anbietet, hat den natürlichen Zugriff auf den Reststromvertrag gleich mit. Die Kundenschnittstelle wandert dorthin, wo das Angebot ist. Für Stadtwerke mit regionaler Verankerung ist das eine Chance — die Nähe zu den Gemeinschaften vor Ort hat sonst niemand.

Die vier Anforderungen, an denen sich jede Umsetzung messen lassen muss

Die Mitteilung benennt die Kriterien einer sauberen Umsetzung ausdrücklich: Markttransparenz, Bilanzkreistreue, diskriminierungsfreie Prozessabwicklung und Anschlussfähigkeit an die bestehenden Festlegungen zur Marktkommunikation. Wer Energy Sharing anbietet — selbst gebaut oder eingekauft — sollte jede Lösung an diesen vier Punkten prüfen.

„Bereits jetzt“ möglich

Bemerkenswert ist die Formulierung der Bundesnetzagentur, dass Energy Sharing „bereits jetzt“ innerhalb des bestehenden Modells umsetzbar ist. Es gibt keinen regulatorischen Grund zu warten — weder auf eine weitere Festlegung noch auf neue Marktprozesse. Was es braucht, ist die operative Fähigkeit: viertelstündliche Zuordnung je Marktlokation, saubere Trennung von Sharing- und Restmengen, monatliche Abrechnung und die Aufbereitung für die Marktkommunikation. Genau diese Abwicklungsschicht ist der Engpass — und sie ist keine Frage der Lizenz, sondern der Software.

Fazit

Die Mitteilung Nr. 73 hat den Weg geklärt und zugleich eine Lücke sichtbar gemacht: zwischen dem, was Letztverbraucher rechtlich können, und dem, was ihnen heute jemand anbietet. Diese Lücke wird nicht von Verpflichtungen geschlossen, sondern von Angeboten. Die Frage für Stadtwerke ist nicht ob, sondern wer sie im eigenen Netzgebiet schließt.

AufsViertel entwickelt in Aachen White-Label-Abwicklungssoftware. Viertelstündliche Zuordnung und Abrechnung für Mehrstandort-Modelle und Energy Sharing nach § 42c EnWG. Aufteilungsschlüssel, Monatsabrechnung und Übergabe an Bestandssysteme.

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