Energy Sharing, Mieterstrom, Gebäudeversorgung: Was ist der Unterschied?
Stand: 20. Juli 2026
Drei Modelle, drei Paragrafen, ein Grundgedanke: Strom dort nutzen, wo er erzeugt wird. Entstanden sind sie in drei Etappen — 2017, 2024 und 2026 — und weil sie sich in der Zielsetzung überschneiden, werden sie regelmäßig durcheinandergebracht. Rechtlich, technisch und prozessual sind sie aber klar getrennt. Wer das Falsche plant, baut die falschen Prozesse.
Die entscheidende Trennlinie
Die wichtigste Frage lautet nicht „Wer darf teilnehmen?“ oder „Wie wird abgerechnet?“, sondern: Läuft der Strom über das öffentliche Netz?
Bei Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung: nein. Der Strom bleibt innerhalb des Gebäudes bzw. der Kundenanlage. Deshalb fallen für diese Mengen keine Netzentgelte an — und deshalb ist der räumliche Anwendungsbereich eng.
Bei Energy Sharing: ja. Die geteilte Menge läuft über das öffentliche Netz vom Erzeuger zum Verbraucher. Deshalb ist der Radius größer — und deshalb müssen die Mengen bilanziell sauber zugeordnet werden.
Mieterstrom (§ 42a EnWG)
Das älteste der drei Modelle. Eine Solaranlage versorgt Letztverbraucher in demselben Gebäude, in dessen Nebenanlagen oder in Gebäuden desselben Quartiers — ohne Durchleitung durch ein Netz (§ 21 Absatz 3 EEG). Wer Mieterstrom anbietet, wird rechtlich zum Energieversorgungsunternehmen mit allen Pflichten: Der Mieterstromvertrag muss ausdrücklich auch die Versorgung für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann (§ 42a Absatz 2 EnWG). § 42a EnWG enthält dafür Verbraucherschutzregeln: Der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein — bei Verstoß ist er nichtig (Absatz 2) — und der Preis für Mieterstrom samt zusätzlichem Strombezug darf 90 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht übersteigen (Absatz 4).
Der Vorteil: Für den geteilten Strom entfallen Netzentgelte, und es gibt eine Förderung über den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 EEG. Der Preis dafür ist die Rolle als Vollversorger — betrieblich der aufwendigste Teil.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)
Mit dem Solarpaket I 2024 eingeführt, gedacht als der schlankere Weg. Auch hier bleibt der Strom im Gebäude oder einer Nebenanlage, aber der Anlagenbetreiber wird nicht zum Vollversorger: Er ist ausdrücklich nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung sicherzustellen. Den Reststrom bezieht jede teilnehmende Partei weiterhin von einem Lieferanten ihrer Wahl — dieses Recht darf der Gebäudestromnutzungsvertrag nicht einschränken (§ 42b Absatz 3 EnWG).
Aufgeteilt wird nach einem im Vertrag vereinbarten Aufteilungsschlüssel, im Zweifel zu gleichen Teilen; gemessen wird viertelstündlich an jedem Zählpunkt. Einen Mieterstromzuschlag gibt es hier ausdrücklich nicht — § 21 Absatz 3 EEG ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden (§ 42b Absatz 1 EnWG). Dafür entfällt der Aufwand der Vollversorgung.
Energy Sharing (§ 42c EnWG)
Das jüngste Modell — und das einzige der drei, das die Gebäudegrenze überschreitet. Erzeugungsanlage und Verbrauchsstellen können räumlich getrennt sein; die Belieferung erfolgt ausdrücklich unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes (§ 42c Absatz 1 EnWG). Seit dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers, ab dem 1. Juni 2028 zusätzlich im Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone (§ 42c Absatz 4 EnWG).
Weil das öffentliche Netz genutzt wird, fallen Netzentgelte, Abgaben und Umlagen für die geteilten Mengen an; eine Befreiung sieht § 42c EnWG nicht vor. Der wirtschaftliche Vorteil entsteht nicht durch deren Wegfall, sondern durch den Preis, den die Gemeinschaft für ihren gemeinsamen Strom vereinbart — § 42c Absatz 3 EnWG verlangt dazu im Vertrag zur gemeinsamen Nutzung eine Angabe in Cent pro Kilowattstunde. Die Bundesnetzagentur weist in der Mitteilung Nr. 73 zudem darauf hin, dass die EEG-Marktprämie für die eingespeisten Mengen grundsätzlich erhalten bleibt.
Und weil über das Netz geliefert wird, muss jede Kilowattstunde einem Bilanzkreis zugeordnet sein. Genau hier setzt die Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur an: Die Abwicklung läuft über das Dienstleistungsmodell, innerhalb der bestehenden Lieferanten- und Bilanzkreissystematik. § 42c Absatz 5 EnWG erlaubt dem Betreiber ausdrücklich, einen Dritten mit diesen Dienstleistungen zu beauftragen. Auch hier gilt: Reststrom über einen separaten Vertrag.
Die Unterschiede auf einen Blick
| Kriterium | Mieterstrom (§ 42a) | Gebäudeversorgung (§ 42b) | Energy Sharing (§ 42c) |
|---|---|---|---|
| Öffentliches Netz | nein | nein | ja |
| Räumlicher Radius | Gebäude, Nebenanlage oder Quartier | Gebäude oder Nebenanlage | Bilanzierungsgebiet (ab Juni 2028 zzgl. direkt angrenzend) |
| Rolle des Betreibers | Vollversorger | Lieferant nur der Gebäudemenge | Sharing-Lieferant der geteilten Menge |
| Reststrom | vom Mieterstromanbieter | frei wählbar | frei wählbar |
| Netzentgelte auf geteilte Menge | entfallen | entfallen | fallen an |
| Messung | — | viertelstündlich | viertelstündlich |
| Bilanzkreiszuordnung der geteilten Menge | — | — | erforderlich |
Was heißt das für Stadtwerke?
Die drei Modelle konkurrieren nicht, sie ergänzen sich: Für ein einzelnes Mehrfamilienhaus bleibt § 42a oder § 42b der richtige Weg. Sobald aber Erzeugung und Verbrauch nicht im selben Gebäude liegen — die Schule mit dem großen Dach und die Wohnhäuser gegenüber, der Bürgerwindpark und die Haushalte im Ort — ist § 42c das einzige der drei Instrumente, das passt.
Betrieblich ist der Unterschied größer, als er rechtlich aussieht. Mieterstrom und Gebäudeversorgung bleiben in der Welt der Kundenanlage. Energy Sharing bringt die Marktkommunikation ins Spiel: Zuordnung je Marktlokation, Bilanzkreistreue, Anschlussfähigkeit an die bestehenden Marktprozesse. Wer § 42b beherrscht, beherrscht damit noch nicht § 42c.
Fazit
Die einfachste Merkregel: Bleibt der Strom im Haus, ist es § 42a oder § 42b. Geht er über das öffentliche Netz zum Nachbarn, ist es § 42c. Alles Weitere — Förderung, Lieferantenrolle, Abrechnungsaufwand — folgt aus dieser einen Unterscheidung.